Veröffentlicht Herbst 2022 - weiterhin aktuell, teilweise erfüllt:
! Die Glarner Regierung schützt und
bekennt sich öffentlich zur heimischen Landwirtschaft. Alp- und Weidelandwirtschaft und unsere Eigentumsrechte
werden vollumfänglich geschützt.
! Kanton nutzt seine Möglichkeiten zur Regulation umgehend nach Erfüllung der Kriterien aus (wurde diesen Sommer nicht gemacht)
! Kanton bezeichnet Jäger/Älpler, welche Wildhut bei Bedarf für zeitnahe Abschüsse unterstützt
! Wölfe, welche sich auf Nutztiere spezialisiert haben, werden sofort geschossen
! Keine Wölfe in Siedlungsnähe
! Abwicklung der Entschädigung muss neu geregelt werden (zurzeit nicht
zumutbar für Geschädigte)
! Kommunikation der Jagdverwaltung erfolgt geordnet und zeitnah
Revidierte Jagdverordnung - 30.06.2021
Die ab 15.07.2021 gültige Jagdverordnung (JSV) sieht folgende Verbesserungen vor:
- Die Hürde ist zwar sehr hoch, aber es ist möglich, "ein Elterntier zu schiessen, wenn dieses besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt" (Art 4bis, Abs 1bis) Beim Beverinrudel nutzt das BAFU unverständlicherweise diese Möglichkeit nicht
- Ab 2 Rissen (und nicht erst ab 3) an Rindern, Pferden und Neuweltkameloiden kann ein Abschuss vorgenommen werden (Art 9bis, Abs 3)
- Tiere in und um Ställe gelten als geschützt (Art 10quinquies, Abs 3)
Die Definition eines Risses lautet: "Unter dem Begriff «getötete Nutztiere» sind dabei sowohl direkt durch den Wolf getötete Nutztiere zu verstehen, als auch solche Nutztiere, die aufgrund ihrer schweren Verletzungen durch den Wolf als unheilbar betrachtet und deshalb notgetötet werden müssen."
Nicht berücksichtigt wurde, dass auch heilbar verletzte und vermisste Tiere angerechnet werden
Bundesrat genehmigt revidierte Jagdveror
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